FAQ
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Häufig gestellte Fragen bezüglich …
Abrechnungen
Wie berechne ich das durchschnittliche Netto-Einkommen bei einem Selbstständigen (Einkommensteuerbescheid)?
(„Gesamtbetrag der Einkünfte“ – „festgesetzte Einkommenssteuer“) / 12
Bei negativem Einkommen ist das das Netto-Einkommen gleich 0
Wie berechne ich das durchschnittliche Netto-Einkommen bei einem Sozialleistungsempfänger?
Wie berechne ich das durchschnittliche Netto-Einkommen eines Angestellten?
Wie berechne ich das durchschnittliche Netto-Einkommen eines Angestellten wenn es eine Sonderzahlung gibt?
(((Netto Gehalt 1 + Netto Gehalt 2 + Netto Sonderzahlung) /4 ) *14 ) /12
Sonderzahlung (1/4-jährig):
(((Netto Gehalt 1 + Netto Gehalt 2 + Netto Sonderzahlung) /3,5 ) *14 ) /12
Wie berechne ich das durchschnittliche Netto-Einkommen eines Angestellten bei einem Lohnzettel (01.01. – 31.12.)?
Zählt ein Sachbezug zum Einkommen?
Muss Kinderzuschuss/Kinderzulage vom Einkommen abrechnet werden?
Zählt Pflegegeld zum Einkommen?
Zählt die Familienbeihilfe / der Familienbonus plus zum Einkommen?
Nein, die Familienbeihilfe und der ab 2019 geltende Familienbonus plus zählen nicht zum Einkommen. Diese Positionen sind vom Einkommen abzuziehen.
Welche Positionen, die am Gehaltszettel aufscheinen, werden abgezogen und welche dazu gezählt?
- vom Dienstgeber gewährte Kinderzulage, Kinderzuschuss
- echter Barauslagenersatz (Kilometergeld, etc.)
- pauschalierter Barauslagenersatz (Diäten, Fahrtkostenzuschuss, etc. )
Diese Positionen sind Nettopositionen, die in der Gehaltsbestätigung ausgewiesen und in der angegebenen Höhe vom Nettogehalt abzuziehen sind.
Anzurechnende Positionen:
- Sachbezug (z.B.: PKW)
Diese Position ist eine Nettoposition, die in der Gehaltsbestätigung ausgewiesen und in der angegebenen Höhe zum Nettogehalt zu addieren ist.
Zählen Kinder, SchülerInnen, StudentInnen, Lehrlinge, etc. die über ein Einkommen verfügen noch als unterhaltsberechtigte Kinder, die in der Abrechnung anzugeben sind?
Zählt eine Pension zum Einkommen und auf was muss ich bei der Berechnung achten?
Wie muss vorgegangen werden, wenn sich das Einkommen während der Mediation verändert?
Bei Änderung (Bekanntgabe erforderlich) des Einkommens während der Mediation.
Splittung der Abrechnung in zwei Teile:
- altes Einkommen zu Beginn
- neues Einkommen
Mit welchem Alter endet die Unterhaltsberechtigung eines Kindes?
Wie bestätige ich, dass MediandInnen kein Einkommen besitzen?
Wie muss bei einer Gehaltsexekution vorgegangen werden?
Zur Berechnung der Tarifstufe ist das Gehalt inklusive Exekutionsbetrag heranzuziehen.
Haben umsatzsteuerpflichtige MediatorInnen einen Vorteil/Nachteil gegenüber nicht umsatzsteuerpflichtigen MediatorInnen?
Umsatzsteuerpflichtige MediatorInnen: Im Betrag von EUR 110,00 (pro Stunde und pro MediatorIn) ist die Umsatzsteuer in der Höhe von € 18,33 bereits enthalten.
Nicht umsatzsteuerpflichtige MediatorInnen: Der Stundensatz beträgt € 91,67 (bereinigt um die Umsatzsteurer)
EUR 110,00 / 120 * 100 = EUR 91,67
Der Selbstbehalt der MediandInnen ist vom Nettobetrag (EUR 91,67) abzuziehen, der Restbetrag wird gefördert.
Da die Umsatzsteuer für umsatzsteuerpflichtige MediatorInnen kein Einkommen, sondern nur einen Durchlaufposten darstellt, ist die letztlich zufließende Förderung für umsatzsteuerpflichtige und nicht umsatzsteuerpflichtige MediatorInnen gleich hoch.
Beispiel:
Nicht USt-pflichtig (€) | USt-pflichtig (€) | |
(91,67/Stunde) | (110,00/Stunde) | |
10 Stunden Mediation/Gesamthonorar: | 916,70 | 1.100,00 |
---|---|---|
Eingehobener Selbstbehalt (€ 200,00): | – 100,00 | – 100,00 |
Förderung: | 816,70 | 1.000,00 |
Nicht umsatzsteuerpflichtige MediatorInnen müssen zwar vom eingehobenen Selbstbehalt keine Umsatzsteuer abführen, erhalten aber über die Förderung nur den Differenzbetrag zum Nettogesamthonorar.
Hier wird rechnerisch dargestellt, dass die Umsatzsteuer für den Selbstbehalt, der von umsatzsteuerpflichtigen MediatorInnen zu versteuern ist, durch die Förderung ausgeglichen wird.
Somit beziehen umsatzsteuerpflichtige und nicht umsatzsteuerpflichtige MediatorInnen das gleiche Nettohonorar.
Gesamthonorar: | € 1.100,00 (inkl. USt) / 120 x 100 | = € 916,70 (exkl. USt) |
---|---|---|
Selbstbehalt: | € 100,00 (inkl. USt) / 120 x 100 | = € 83,30 (exkl. USt) somit € 16,67 Differenz |
Förderung: | € 1.000,00 (inkl. USt) / 120 x 100 | = € 833,30 (exkl. USt) (nicht € 816,70) |
Nicht USt-pflichtige Förderung: € 816,70
USt-pflichtige Förderung: € 833,30 – € 16,67 = € 816,70
Haben umsatzsteuerpflichtige MediatorInnen einen Vorteil/Nachteil gegenüber nicht umsatzsteuerpflichtigen MediatorInnen?
Umsatzsteuerpflichtige MediatorInnen: Im Betrag von EUR 110,00 (pro Stunde und pro MediatorIn) ist die Umsatzsteuer in der Höhe von € 18,33 bereits enthalten.
Nicht umsatzsteuerpflichtige MediatorInnen: Der Stundensatz beträgt € 91,67 (bereinigt um die Umsatzsteurer)
EUR 110,00 / 120 * 100 = EUR 91,67
Der Selbstbehalt der MediandInnen ist vom Nettobetrag (EUR 91,67) abzuziehen, der Restbetrag wird gefördert.
Da die Umsatzsteuer für umsatzsteuerpflichtige MediatorInnen kein Einkommen, sondern nur einen Durchlaufposten darstellt, ist die letztlich zufließende Förderung für umsatzsteuerpflichtige und nicht umsatzsteuerpflichtige MediatorInnen gleich hoch.
Beispiel:
Nicht umsatzsteuerpflichtige MediatorInnen müssen zwar vom eingehobenen Selbstbehalt keine Umsatzsteuer abführen, erhalten aber über die Förderung nur den Differenzbetrag zum Nettogesamthonorar.
Hier wird rechnerisch dargestellt, dass die Umsatzsteuer für den Selbstbehalt, der von umsatzsteuerpflichtigen MediatorInnen zu versteuern ist, durch die Förderung ausgeglichen wird.
Somit beziehen umsatzsteuerpflichtige und nicht umsatzsteuerpflichtige MediatorInnen das gleiche Nettohonorar.
Mediation
Kann eine geförderte Familienmediation auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren/MediandInnen stattfinden?
Können mehr als 12 Stunden bei einer geförderten Familienmediation mediiert werden?
In welchem Zeitraum muss die Mediation stattfinden?
Wie lange dauert eine mediierte Einheit?
Ist als Mediator/in eine nachträgliche Verrechnung der Umsatzsteuer möglich?
Dies ist grundsätzlich zu verneinen, da der/die MediatorIn nicht die Möglichkeit hat, die Umsatzsteuer den MediandInnen nachträglich in Rechnung zu stellen. Da aber die MediandInnen (und nicht die MediatorInnen) die Förderung erhalten ändert sich durch die Umsatzsteuerpflicht der MediatorInnen nichts an den Ausgaben der MediandInnen.
Dennoch bewilligt das zuständige Bundesministerium ausnahmsweise und nur in Einzelfällen die nachträgliche Verrechnung der Umsatzsteuer. Dafür ist jedenfalls zu beachten, dass es in die Verantwortung der MediatorInnen fällt Ihre Umsatzsteuerpflicht selbst zu erkennen und rasch darauf zu reagieren. Je früher Sie beantragen, dass die Umsatzsteuer nachträglich gefördert wird, umso größer sind Ihre Chancen, diese auch ersetzt zu erhalten.
Für die nachträgliche Verrechnung verwenden Sie bitte das entsprechende Formular.