FAQ


Abrechnungen

  • („Gesamtbetrag der Einkünfte“ – „festgesetzte Einkommenssteuer“) / 12
    Bei negativem Einkommen ist das das Netto-Einkommen gleich 0

  • Tagsatz x 30

  • (((Netto Gehalt 1 + Netto Gehalt 2 + Netto Gehalt 3) /3 ) *14 ) /12

  • Sonderzahlung (13. oder 14. Gehalt):

    (((Netto Gehalt 1 + Netto Gehalt 2 + Netto Sonderzahlung) /4 ) *14 ) /12

     

    Sonderzahlung (1/4-jährig):

    (((Netto Gehalt 1 + Netto Gehalt 2 + Netto Sonderzahlung) /3,5 ) *14 ) /12

  • Diese Positionen sind im Abrechnungsformular nicht abzuziehen. Es ist das Nettogehalt und nicht der Auszahlungsbetrag heranzuziehen.

  • (Steuerpflichtige Bezüge „245“ – anrechenbare Lohnsteuer „260“) /12

  • Ja, der Sachbezug (z.B.: PKW) muss zum Netto-Einkommen addiert werden. Berechnung durchschnittliche Netto-Einkommen siehe oberhalb.

  • Ja, Kinderzuschuss/Kinderzulage ist vom Netto-Einkommen abzuziehen. Berechnung durchschnittliche Netto-Einkommen siehe oberhalb.

  • Nein, Pflegegeld zählt nicht zum Einkommen. Ausnahme: Einem Familienmitglied (z.B.: Ehefrau) wird das Pflegegeld ausbezahlt, weil es den Angehörigen (z.B.: Ehemann) pflegt. Dann zählt das Pflegegeld zum Einkommen der Ehefrau, nicht aber zum Einkommen des Ehemanns.

  • Nein, die Familienbeihilfe und der ab 2019 geltende Familienbonus plus zählen nicht zum Einkommen. Diese Positionen sind vom Einkommen abzuziehen. 

  • Abziehbare Positionen:

    • vom Dienstgeber gewährte Kinderzulage, Kinderzuschuss

    • echter Barauslagenersatz (Kilometergeld, etc.)

    • pauschalierter Barauslagenersatz (Diäten, Fahrtkostenzuschuss, etc. )

    Diese Positionen sind Nettopositionen, die in der Gehaltsbestätigung ausgewiesen und in der angegebenen Höhe vom Nettogehalt abzuziehen sind.

    Anzurechnende Positionen:

    • Sachbezug (z.B.: PKW)

    Diese Position ist eine Nettoposition, die in der Gehaltsbestätigung ausgewiesen und in der angegebenen Höhe zum Nettogehalt zu addieren ist.

  • Dies ist eine Einzelfallentscheidung und kann mit Hilfe des Unterhaltsrechners berechnet werden. Bitte hängen Sie diese Berechnung der Abrechnung bei.

  • Ja. Eine Pension wird 14 Mal ausbezahlt. Bei Bedarf Pflegegeld abziehen.

  • Erhebung des Familiennettoeinkommens zu Beginn der Mediation.

    Bei Änderung (Bekanntgabe erforderlich) des Einkommens während der Mediation.

    Splittung der Abrechnung in zwei Teile:

    • altes Einkommen zu Beginn

    • neues Einkommen

  • Es gibt grundsätzlich keine Altersbeschränkung. Die Unterhaltsberechtigung endet mit Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit, sofern ein angemessen zugiger Ausbildungsfortschritt gegeben ist. Der „ewige Student“, der unnötigerweise weit über die vorgesehene Studiendauer aus studiert, wird in der Regel seinen Unterhaltsanspruch verloren haben.

  • Wenn MediandInnen keinerlei Einkommen, keine Bezüge, keine Sozialleistungen, keinen Unterhalt etc. beziehen, muss eine eidesstattliche Erklärung zur Abrechnung als Nachweis beigelegt werden.

  • Da der Einheitswert kein Einkommen, sondern den Steuermessbetrag darstellt, kann dieser nicht als Einkommen herangezogen werden. Wenn sonst kein eigenes Einkommen vorhanden ist, wird eine eidesstattliche Erklärung diesbezüglich benötigt. Wenn der*die Partner*in ein Einkommen erzielt, wird dieses zur Berechnung der Tarifstufe herangezogen.

  • Zur Berechnung der Tarifstufe ist das Gehalt inklusive Exekutionsbetrag heranzuziehen.

  • ProduktbeschreibungNein.

    Umsatzsteuerpflichtige MediatorInnen: Im Betrag von EUR 110,00 (pro Stunde und pro MediatorIn) ist die Umsatzsteuer in der Höhe von € 18,33 bereits enthalten.

     

    Nicht umsatzsteuerpflichtige MediatorInnen: Der Stundensatz beträgt € 91,67 (bereinigt um die Umsatzsteurer)

     

    EUR 110,00 / 120 * 100 = EUR 91,67

     

    Der Selbstbehalt der MediandInnen ist vom Nettobetrag (EUR 91,67) abzuziehen, der Restbetrag wird gefördert.

    Da die Umsatzsteuer für umsatzsteuerpflichtige MediatorInnen kein Einkommen, sondern nur einen Durchlaufposten darstellt, ist die letztlich zufließende Förderung für umsatzsteuerpflichtige und nicht umsatzsteuerpflichtige MediatorInnen gleich hoch.

    Beispiel:

     Nicht USt-pflichtig (€)USt-pflichtig (€) (91,67/Stunde)(110,00/Stunde)10 Stunden Mediation/Gesamthonorar:916,701.100,00Eingehobener Selbstbehalt  (€ 200,00):– 100,00– 100,00Förderung:816,701.000,00

     

    Nicht umsatzsteuerpflichtige MediatorInnen müssen zwar vom eingehobenen Selbstbehalt keine Umsatzsteuer abführen, erhalten aber über die Förderung nur den Differenzbetrag zum Nettogesamthonorar.

    Hier wird rechnerisch dargestellt, dass die Umsatzsteuer für den Selbstbehalt, der von umsatzsteuerpflichtigen MediatorInnen zu versteuern ist, durch die Förderung ausgeglichen wird.

    Somit beziehen umsatzsteuerpflichtige und nicht umsatzsteuerpflichtige MediatorInnen das gleiche Nettohonorar.

     

    Gesamthonorar:€ 1.100,00 (inkl. USt) / 120 x 100= € 916,70 (exkl. USt)Selbstbehalt:€ 100,00 (inkl. USt) / 120 x 100= € 83,30 (exkl. USt) somit € 16,67 Differenz Förderung:€ 1.000,00 (inkl. USt) / 120 x 100= € 833,30 (exkl. USt) (nicht € 816,70)

     

    Nicht USt-pflichtige Förderung:                                                   € 816,70

    USt-pflichtige Förderung:                           € 833,30 – € 16,67 = € 816,70

Mediation

  • Ja.

  • Nein. Die Richtlinien zur Förderung von Mediationgeben 12 Stunden vor. Weitere Mediationsstunden sind in vollem Ausmaß von den MediandInnen selbst zu bezahlen (Honorar nach freier Vereinbarung).

  • Eine Reservierung der Fördermittel ist auf drei Monate beschränkt. Eine Verlängerung ist jedoch nach begründeter Bekanntgabe möglich.

  • 60 Minuten

  • Sofern ein/e MediatorIn, die/der bislang nicht umsatzsteuerpflichtig war, im Nachhinein umsatzsteuerpflichtig wird (Feststellung der Umsatzsteuerpflicht durch das Finanzamt für bereits vergangene Kalenderjahre, oder selbst festgestellte Überschreitung der Umsatzgrenze während eines Kalenderjahres) stellt sich die Frage, ob für bereits abgerechnete Mediationen nachträglich die Umsatzsteuer gefördert werden kann.

    Dies ist grundsätzlich zu verneinen, da der/die MediatorIn nicht die Möglichkeit hat, die Umsatzsteuer den MediandInnen nachträglich in Rechnung zu stellen. Da aber die MediandInnen (und nicht die MediatorInnen) die Förderung erhalten ändert sich durch die Umsatzsteuerpflicht der MediatorInnen nichts an den Ausgaben der MediandInnen.

    Dennoch bewilligt das zuständige Bundesministerium ausnahmsweise und nur in Einzelfällen die nachträgliche Verrechnung der Umsatzsteuer. Dafür ist jedenfalls zu beachten, dass es in die Verantwortung der MediatorInnen fällt Ihre Umsatzsteuerpflicht selbst zu erkennen und rasch darauf zu reagieren. Je früher Sie beantragen, dass die Umsatzsteuer nachträglich gefördert wird, umso größer sind Ihre Chancen, diese auch ersetzt zu erhalten.

    Für die nachträgliche Verrechnung verwenden Sie bitte das entsprechende Formular.

  • Stellen Sie den Aufnahmeantrag (siehe Downloadbereiche) und legen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei. Der Vereinsvorstand prüft die Aufnahmevoraussetzungen unabhängig von bisherigen FLAG-Listen Eintragungen anhand der Vereinsstatuten.

Häufig gestellte Fragen bezüglich ...

Mediation und Covid-19

  • Ja, Mediation kann online durchgeführt werden. Ob online Mediation in einem bestimmten Konfliktfall, muss im Einzelfall entschieden werden. Jede Mediatorin und jeder Mediator hat für sich zu entscheiden, ob er / sie online Mediation anbieten möchte.

  • Ja, das Ministerium hat uns bis auf weiteres die Zusage erteilt, dass geförderte Mediationen auch online abgehalten werden können. 

  • Es gibt (noch) keine rechtlichen Vorschriften für Online-Mediationen. Es gelten daher die gleichen Grundsätze und Vorschriften wie bei „herkömmlichen“ (face to face / analogen) Mediationen. Wir sind beim Rechtsbeirat des Verbandes „Österreichisches Netzwerk für Mediation“ Arbeitsgruppenmitglied. Das Ergebnis dieser Arbeitsgruppe zur Frage notwendiger Veränderungen von Mediationsverträgen war im Wesentlichen, dass bei Online-Mediationsverträgen folgende Punkte besonders beachtet werden sollen:

    • Verschwiegenheit – MediatorInnen wissen nicht, wer auf Seite der MediandInnen noch im Raum ist.

    • Sicherheit des verwendeten Online-Tools

    • Möglichkeit der Aufzeichnungen

    Mitglieder unseres Vorstandes verwenden bei Online-Mediationen unter anderem folgende Formulierungen:

    Die MediandInnen müssen sich selbst über die Nutzungsbedingungen des verwendeten Systems informieren. MediatorInnen haften für keinerlei Fehler/Mängel/Sicherheitslücken/Kosten des verwendeten elektronischen Kommunikationssystems, insbesondere haften MediatorInnen nicht für allfällige Schäden, die den MediandInnen auf Grund der Verwendung des elektronischen Kommunikationssystems entstehen.

    MediandInnen und MediatorInnen verpflichten sich

    1. weder Audio- noch Videoaufzeichnungen vom Mediationsverfahren, von Gesprächen der Beteiligten im Zusammenhang mit dem Mediationsverfahren und von im Mediationsverfahren zur Verfügung gestellten Unterlagen zu machen.

    2. darauf zu achten, dass dritte Personen von der Online-Mediation absolut ausgeschlossen sind und weder zuhören noch zuschauen können.

    Diese Verpflichtungen sind Teil der allgemeinen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit.

  • Ob analoge Mediation möglich ist, hängt von den jeweiligen Maßnahmen ab. Während des zweiten Lockdowns Ende November bis Anfang Dezember 2020 ist analoge Mediation unter Einhaltung entsprechender Hygienemaßnahmen zulässig. UU ist die Personenzahl je nach Raumgröße beschränkt. An warmen Tagen kann Mediation auch im Freien durchgeführt werden.

  • Bitte beachten Sie die Einhaltung der jeweils geltenden Hygienemaßnahmen. Diese umfassen das Tragen eine Mund-Nase-Schutzes, Händewaschen, regelmäßiges Lüften, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes und das Zurverfügungstellen von Desinfektionsmittel. UU ist die Personenzahl je nach Raumgröße beschränkt

  • Beim Fixkostenersatz werden konkret Fixkosten betroffener Unternehmen durch einen Zuschuss gedeckt – er gilt derzeit nicht als Einkommen. 

    Die Lockdown-Kompensation für Künstler*innen wird als Einkommen angesehen, da sie monatlich gewährt wird und grundsätzlich als Kompensation des, aufgrund der Corona-Krise, fehlenden Einkommens dient.

  • Auszahlungen aus dem Härtefallfonds sind als Einkommen zu berücksichtigen, da es sich auf Seiten des*r Förderwerber*in um Abgeltung des konkreten Nettoeinkommensausfalles handelt. Wieviel man bekommt, richtet sich in der Auszahlungsphase 3 nach dem Nettoeinkommen aus der selbständig/gewerblich ausgeübten Tätigkeit im Betrachtungszeitraum und dem Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes.
    (https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-3.html)